§ 2 – Ausnahmen; Verordnungsermächtigung
(1) Als Zahlungsdienste gelten nicht Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als unmittelbare Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen; normal normal Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Zentralregulierer oder Handelsvertreter, der aufgrund einer Vereinbarung befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen nur im Namen des Zahlers oder nur im Namen des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen; normal normal der gewerbsmäßige Transport von Banknoten und Münzen einschließlich ihrer Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe; normal normal Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat; normal normal Geldwechselgeschäfte, die bar abgewickelt werden; normal normal Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die Bereitstellung von Geldern an einen Zahlungsempfänger vorsieht: a) ein Scheck in Papierform im Sinne des Scheckgesetzes oder ein vergleichbarer Scheck in Papierform nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, normal normal b) ein Wechsel in Papierform im Sinne des Wechselgesetzes oder ein vergleichbarer Wechsel in Papierform nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, normal normal c) ein Gutschein in Papierform, normal normal d) ein Reisescheck in Papierform oder normal normal e) eine Postanweisung in Papierform im Sinne der Definition des Weltpostvereins; normal normal normal alpha normal normal Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, Clearingstellen oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleistern abgewickelt werden; normal normal Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen, die durchgeführt werden von den unter Nummer 7 fallenden Unternehmen oder von a) Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten im Rahmen ihrer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz, normal normal b) Kapitalverwaltungsgesellschaften im Rahmen ihrer Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch oder normal normal c) Wertpapierinstituten im Rahmen ihrer Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz; normal normal normal alpha normal normal Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu übertragenden Gelder gelangen; hierzu zählen die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von Informationstechnologie- und Kommunikationsnetzen (IKT-Netzen) sowie Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen; jeweils mit Ausnahme von Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten; normal normal Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die a) für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten eingesetzt werden können, normal normal b) für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden können, oder normal normal c) beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben, bereitgestellt werden; normal normal normal alpha normal normal Zahlungsvorgänge, die von einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zusätzlich zu elektronischen Kommunikationsdiensten für einen Teilnehmer des Netzes oder Dienstes bereitgestellt werden, und die a) im Zusammenhang stehen mit dem Erwerb von digitalen Inhalten und Sprachdiensten, ungeachtet des für den Erwerb oder Konsum des digitalen Inhalts verwendeten Geräts, und die auf der entsprechenden Rechnung abgerechnet werden, oder normal normal b) von einem elektronischen Gerät aus oder über dieses ausgeführt und auf der entsprechenden Rechnung im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder für den Erwerb von Tickets abgerechnet werden, normal normal normal alpha sofern der Wert einer Einzelzahlung 50 Euro nicht überschreitet und der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge eines einzelnen Teilnehmers monatlich 300 Euro nicht überschreitet; normal normal Zahlungsvorgänge, die zwischen Zahlungsdienstleistern, ihren Agenten oder Zweigniederlassungen auf eigene Rechnung ausgeführt werden; normal normal Zahlungsvorgänge und damit verbundene Dienste innerhalb eines Konzerns oder zwischen Mitgliedern einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe; normal normal Bargeldabhebungsdienste, vorausgesetzt, dass dieser Dienstleister keine anderen Zahlungsdienste erbringt; normal normal die nicht gewerbsmäßige Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne Erwerbszweck. normal normal normal arabic (2) Übt ein Unternehmen eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a oder Buchstabe b aus und überschreitet der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vorangegangenen zwölf Monate den Betrag von 1 Million Euro, hat es diese Tätigkeit der Bundesanstalt anzuzeigen und in einer Beschreibung der angebotenen Dienstleistung anzugeben, welche Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a oder Buchstabe b in Anspruch genommen wird. Auf Grundlage dieser Anzeige entscheidet die Bundesanstalt, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 10 Buchstabe a oder Buchstabe b vorliegen. Entspricht die Tätigkeit des Unternehmens nicht den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 10 Buchstabe a oder Buchstabe b, setzt die Bundesanstalt es hiervon in Kenntnis. (3) Übt ein Unternehmen eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 11 aus, hat es diese Tätigkeit der Bundesanstalt anzuzeigen und ihr in einem jährlichen Bestätigungsvermerk mitzuteilen, dass die Tätigkeit die in Absatz 1 Nummer 11 festgelegten Obergrenzen nicht überschreitet. (4) Die Bundesanstalt hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über die Anzeigen nach den Absätzen 2 und 3 unter Angabe der jeweils in Anspruch genommenen Ausnahme zu unterrichten. Die Bundesanstalt hat die Informationen, die ihr nach den Absätzen 2 und 3 angezeigt werden, in dem Zahlungsinstituts-Register oder, soweit die Ausnahme über § 1 Absatz 2 Satz 4 anwendbar ist, in dem E-Geld-Instituts-Register öffentlich zugänglich zu machen; die Europäische Bankenaufsichtsbehörde unterrichtet sie gesondert. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Art und Umfang der Angaben, Nachweise und Unterlagen zu treffen, die eine Anzeige nach den Absätzen 2 und 3 enthalten muss. Diese kann insbesondere nähere Bestimmungen enthalten zu: der Ausgestaltung der Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen im Falle der Inanspruchnahme einer Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a oder Buchstabe b, normal normal dem Bestätigungsvermerk im Falle der Inanspruchnahme der Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 11, normal normal den zulässigen Datenträgern, Übertragungswegen und Datenformaten und über zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität. normal normal normal arabic Das Bundesministerium der Finanzen kann in der Rechtsverordnung die Anzeigepflichten durch die Pflicht zur Erstattung von Sammelanzeigen und zur Einreichung von Sammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich erscheint, auch um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der unter diesen Bereichsausnahmen durchgeführten Geschäfte zu erhalten. Die Rechtsverordnung kann auch nähere Bestimmungen zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und zur öffentlichen Zugänglichmachung der Informationen in dem Zahlungsinstituts-Register und dem E-Geld-Instituts-Register regeln. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. (6) Auf Zahlungsinstitute, die als Zahlungsdienst nur den Kontoinformationsdienst anbieten, sind die §§ 10 bis 18, 21 Absatz 1, 3, 4 Satz 2 bis 7 und Absatz 5, § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 25 nicht anzuwenden. (7) Auf Institute, die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben, sind die §§ 14, 19, 20, 22, 23, 26, 28 und 30 nicht anzuwenden, soweit das Kreditwesengesetz eine inhaltsgleiche Regelung enthält.
Kurz erklärt
- Zahlungsdienste umfassen keine direkten Bargeldzahlungen zwischen Zahler und Zahlungsempfänger ohne Zwischenstellen.
- Bestimmte Zahlungsvorgänge, wie die Bearbeitung von Schecks oder Wechseln, sind ebenfalls ausgeschlossen.
- Unternehmen, die bestimmte Zahlungsdienste anbieten und einen Jahreswert von über 1 Million Euro erreichen, müssen dies der Bundesanstalt melden.
- Das Bundesministerium der Finanzen kann Vorschriften zur Anzeige und Dokumentation von Zahlungsdiensten erlassen.
- Für Zahlungsinstitute, die nur Kontoinformationsdienste anbieten, gelten vereinfachte Regelungen.